BFH - Beschluss vom 23.09.2019
I B 16/19
Normen:
FGO § 74, § 79a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 93
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 539/18

Wirksamkeit Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens durch den Berichterstatter nach vorherigem Erlass eines Beweisbeschlusses durch den SenatAnforderungen an die Ausübung des gerichtlichen Ermessens

BFH, Beschluss vom 23.09.2019 - Aktenzeichen I B 16/19

DRsp Nr. 2019/17298

Wirksamkeit Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens durch den Berichterstatter nach vorherigem Erlass eines Beweisbeschlusses durch den Senat Anforderungen an die Ausübung des gerichtlichen Ermessens

1. NV: Eine Aussetzungsentscheidung gemäß § 74 FGO kann nicht allein durch den Berichterstatter getroffen werden, wenn zuvor der Vollsenat einen Beweisbeschluss gefasst hat. 2. NV: Die Aussetzungsentscheidung erfordert eine Ermessensausübung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Verfahrensbeteiligten gegeneinander abzuwägen sind.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Finanzgerichts München vom 04.04.2019 - 11 K 539/18 aufgehoben.

Normenkette:

FGO § 74, § 79a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4;

Gründe

I.

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Die Klägerin ist eine im Streitjahr (2010) gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren sechs Gesellschafter —die Beigeladenen zu 1. bis 6.— im Streitjahr im Inland wohnten. Die Klägerin gründete im Dezember 2010 in Großbritannien die M–Partnership, deren Rechtsform mit der einer inländischen Personengesellschaft vergleichbar ist. Im Dezember 2010 erwarb die M–Partnership ... Goldbarren für insgesamt ... €, die sie im Januar/Februar 2011 wieder veräußerte.