Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Finanzgerichts München vom 04.04.2019 -
I.
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Die Klägerin ist eine im Streitjahr (2010) gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren sechs Gesellschafter —die Beigeladenen zu 1. bis 6.— im Streitjahr im Inland wohnten. Die Klägerin gründete im Dezember 2010 in Großbritannien die M–Partnership, deren Rechtsform mit der einer inländischen Personengesellschaft vergleichbar ist. Im Dezember 2010 erwarb die M–Partnership ... Goldbarren für insgesamt ... €, die sie im Januar/Februar 2011 wieder veräußerte.
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