Das Versäumnisurteil vom 29.01.2021 bleibt aufrechterhalten.
2.Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.
Die am 25.12.1965 geborene verheiratete Klägerin war beim Rechtsvorgänger des Beklagten seit 1996 als Apothekerin beschäftigt. Mit dem 01.03.2010 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf den Beklagten über. Der Beklagte beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer. Die Klägerin war bei dem Beklagten als Leiterin der E.-Apotheke tätig und verdiente zuletzt ein monatliches Bruttomonatsgehalt von EUR 5.878,60. Die Arbeitszeit der Klägerin betrug in den letzten Jahren 36 Stunden wöchentlich.
1. 2. a) b)
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