LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.03.2021
1 Sa 161/20
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 4
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 05.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 846/19

Wirksamkeit betriebsbedingter Änderungskündigung für ApothekerinKeine Sozialauswahl mangels vergleichbarer Arbeitnehmer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2021 - Aktenzeichen 1 Sa 161/20

DRsp Nr. 2021/11260

Wirksamkeit betriebsbedingter Änderungskündigung für Apothekerin Keine Sozialauswahl mangels vergleichbarer Arbeitnehmer

1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung einer bisherigen Leiterin einer Apotheke ist wirksam, wenn eine Apotheke geschlossen wird und die andere vom Inhaber selbst übernommen und der bisherigen Leiterin dort eine Stelle mit geringwertigerer Beschäftigung angeboten wird. 2. Eine Sozialauswahl ist nicht durchzuführen, wenn keine vergleichbaren Arbeitnehmer existieren.

Tenor

1.

Das Versäumnisurteil vom 29.01.2021 bleibt aufrechterhalten.

2.

Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.

Die am 25.12.1965 geborene verheiratete Klägerin war beim Rechtsvorgänger des Beklagten seit 1996 als Apothekerin beschäftigt. Mit dem 01.03.2010 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf den Beklagten über. Der Beklagte beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer. Die Klägerin war bei dem Beklagten als Leiterin der E.-Apotheke tätig und verdiente zuletzt ein monatliches Bruttomonatsgehalt von EUR 5.878,60. Die Arbeitszeit der Klägerin betrug in den letzten Jahren 36 Stunden wöchentlich.

1. 2. a) b)