KG - Urteil vom 09.11.2017
23 U 67/15
Normen:
GmbHG § 16; GmbHG § 40; GmbHG § 46; GmbHG § 52 Abs. 2; GmbHG § 54 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 104 O 93/14

Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers durch den Aufsichtsrat einer GmbH

KG, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 23 U 67/15

DRsp Nr. 2018/4505

Wirksamkeit der Abberufung des Geschäftsführers durch den Aufsichtsrat einer GmbH

1. Die Einrichtung eines Aufsichtsrats durch die Gesellschafterversammlung einer GmbH stellt eine Satzungsänderung dar, für deren Wirksamkeit es der notariellen Beurkundung (§ 53 Abs. 2 GmbHG) und Eintragung im Handelsregister (§ 54 Abs. 3 GmbHG) bedarf. 2. Die Einrichtung eines Aufsichtsrats durch einfachen Gesellschafterbeschluss ist unwirksam. Daher vermag die Abberufung des Geschäftsführers durch den unwirksam eingerichteten Aufsichtsrat auch keine Wirkung zu entfalten.

I. Die Nebeninterventionen der Streithelfer zu 2) bis 6) werden für unzulässig erklärt.

Die Streithelfer zu 2) bis 6) haben die Kosten des Zwischenstreits und ihrer Streithilfe zu tragen.

II. Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.06.2015 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 104 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.