OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.02.2015
5 U 111/14
Normen:
AktG § 84 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2015, 13
ZIP 2015, 16
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 22.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 8/14

Wirksamkeit der Abberufung des Personalvorstandes der Commerzbank AG

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.02.2015 - Aktenzeichen 5 U 111/14

DRsp Nr. 2015/3691

Wirksamkeit der Abberufung des Personalvorstandes der Commerzbank AG

Der Abbau von Personal auf den dem Vorstand nachgeordneten Ebenen stellt keinen wichtigen Grund für den Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes i.S. von § 84 Abs. 3 AktG dar.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. April 2014 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Widerruf der Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied der Beklagten durch Erklärung des Aufsichtsratsvorsitzenden vom 06.11.2013 wird für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

AktG § 84 Abs. 3;

Gründe:

I.