Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21.12.2021 –
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
I.
Streitig ist die Stundung einer Kindergeldrückforderung.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog für seinen Sohn laufend Kindergeld. Mit Bescheid vom 16.07.2019 hob die Familienkasse Nordrhein-Westfalen (NRW) Nord die Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab Januar 2017 auf und forderte das für den Zeitraum Januar 2017 bis Juni 2019 gezahlte Kindergeld in Höhe von 6.651 € zurück. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid wurde bestandskräftig.
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