OLG Brandenburg - Urteil vom 13.03.2018
6 U 75/15
Normen:
BGB § 398; BGB § 134; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DStRE 2019, 57
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 05.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 106/13

Wirksamkeit der Abtretung der Schadensersatzforderung eines Steuerberaters

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen 6 U 75/15

DRsp Nr. 2018/10315

Wirksamkeit der Abtretung der Schadensersatzforderung eines Steuerberaters

Die Abtretung der Schadensersatzforderung eines Steuerberaters an einen nicht der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Dritten ist gem. § 134 BGB nichtig, da der Zedent gem. § 402 BGB verpflichtet ist, dem Zessionar die zur Durchsetzung des Anspruchs benötigten Informationen zu verschaffen, die ggfls. der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.06.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - 5 O 106/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 398; BGB § 134; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten aus abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe Auskunft über Mandate und Mandantenakten der Z...gesellschaft mbH (Zedentin).