Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.8.2017 verkündete Urteil des Landgerichts abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, in ihrer Eigenschaft als Komplementärin der T2 GmbH & Co. KG der zwischen dem Kläger und I mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 26./28.11.2016 und der zwischen dem Kläger und Q mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 24.4.2017 vereinbarten Abtretung von Kommanditanteilen an der T2 GmbH & Co. KG in Höhe von 12.000,- und 6.000,- € zuzustimmen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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