I.
Den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch 2004 abgetreten worden, gegen den jedoch der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Aufrechnung erklärt hat. Über deren Wirksamkeit streiten die Beteiligten, insbesondere darüber, ob dem FA bzw. dessen Träger, dem Land, die Gegenforderung zustand.
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