VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 21.06.2022
1 S 1865/20
Normen:
StiftG BW § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 300/17

Wirksamkeit der Aufhebung der Stiftung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2022 - Aktenzeichen 1 S 1865/20

DRsp Nr. 2022/10068

Wirksamkeit der Aufhebung der Stiftung

1. Das Mitglied des Aufsichtsrates einer Stiftung, welches die Wirksamkeit der Aufhebung der Stiftung bestreitet, ist nach dem geltenden Stiftungsaufsichtsrecht nicht klagebefugt, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Rechtsaufsicht der Stiftungsbehörde über die Stiftung fortbesteht.2. Das geltende Stiftungsaufsichtsrecht kennt kein sogenanntes (öffentlich-rechtliches) Notklagerecht Stiftungsinteressierter.3. Ein Verständnis des § 8 Abs. 1 Satz 1 StiftG in Anlehnung an die Grundsätze der actio pro socio im Sinne einer gesetzlichen Prozessstandschaft der Nachkommen des verstorbenen Stifters für die aufgehobene Stiftung überschreitet die Grenzen einer zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung.4. Das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verlangt nicht, eine (geeignete) bundes- oder landesgesetzliche Bestimmung im Sinne einer gesetzlichen Regelung einer Prozessstandschaft gemäß § 42 Abs. 2 1. Hs. VwGO auszulegen oder anzuwenden.5. Gegen die Aufhebung einer Stiftung hat vorrangig die Stiftung selbst um gerichtlichen Rechtsschutz zu ersuchen.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. Januar 2020 - 6 K 300/17 - werden zurückgewiesen.