OLG Hamm - Beschluss vom 09.03.2017
25 W 366/16
Normen:
BGB § 121 Abs. 1 S. 1; BGB § 174 S. 1; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 463/11

Wirksamkeit der Aufrechnung gegenüber einer festgesetzten Kostenforderung

OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 25 W 366/16

DRsp Nr. 2017/7808

Wirksamkeit der Aufrechnung gegenüber einer festgesetzten Kostenforderung

Der Aufrechnungseinwand ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, wenn die Aufrechnung zwischen den Parteien unstreitig ist. Jedoch muss sich der Schuldner entgegenhalten lassen, dass der Gläubiger die Aufrechnungserklärung mangels Vorliegens einer Originalvollmacht fristgerecht zurückgewiesen hat und diese daher gem. § 174 S. 1 BGB unwirksam ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers vom 23.6.2016 wird der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wie folgt geändert:

Auf Grund des Vergleichs vor dem Landgericht Bielefeld vom 25.2.2016 sind vom Kläger 1.110,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 29.2.2016 an die Beklagten zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.677,64 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 121 Abs. 1 S. 1; BGB § 174 S. 1; ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in der erfolgten Höhe.

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