OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.09.2022
U (Kart) 1/22
Normen:
GWB § 18 Abs. 6 Nr. 2; HGB § 49;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 30.11.2021

Wirksamkeit der Beendigung eines auf Zeit abgeschlossenen Vertragshändlerverhältnisses zwischen eines Motorradhändlers und; Kartellrechtliche Oligopolvermutung durch Halten eines großen Marktanteils; Berechtigung des Proukristen zur Kündigung des Händlervertrages

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2022 - Aktenzeichen U (Kart) 1/22

DRsp Nr. 2024/6956

Wirksamkeit der Beendigung eines auf Zeit abgeschlossenen Vertragshändlerverhältnisses zwischen eines Motorradhändlers und; Kartellrechtliche Oligopolvermutung durch Halten eines großen Marktanteils; Berechtigung des Proukristen zur Kündigung des Händlervertrages

1. Eine Vertragsklausel in einem Vertragshändlervertrag ist nicht deshalb überraschend, weil die "Kündigungsfrist" von derjenigen des vorherigen Händlervertrags abweicht. 2. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein marktbeherrschendes Oligopol nach dem § 18 Abs. 5 GWB vorliegt, hat eine zweistufige wettbewerbliche Prüfung zu erfolgen: In einem ersten Schritt ist festzustellen, dass zwischen mehreren Unternehmen kein wesentlicher Wettbewerb besteht. Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist in einem zweiten Schritt zu klären, ob die Gesamtheit der Oligopol-Unternehmen im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern eine marktbeherrschende Position inne hat.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30. November 2021 in Verbindung mit Beschluss vom 7. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.