LAG Köln - Urteil vom 03.03.2016
8 Sa 1060/15
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8940/14

Wirksamkeit der Befristung der Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit

LAG Köln, Urteil vom 03.03.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 1060/15

DRsp Nr. 2020/13346

Wirksamkeit der Befristung der Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit

1. Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen ist, anders als die Befristung des gesamten Arbeitsvertrages, nicht daraufhin zu überprüfen, ob sie durch einen sachlichen Grund gem. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist. Vielmehr unterliegt sie einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist. 2. Jedenfalls bei der befristeten Arbeitszeiterhöhung in einem erheblichen Umfang (hier: von 50% auf fast 75% der regelmäßigen Wochenarbeitszeit) bedarf es trotz der Unanwendbarkeit des TzBfG zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung bei der Befristung der Aufstockung der Arbeitszeit solcher Umstände, die die Befristung der gesamten über das erhöhte Arbeitsvolumen gesondert geschlossenen Vertrages rechtfertigen würden. 3. Danach ist die befristete Aufstockung der Arbeitszeit nur dann wirksam, wenn bereits bei Vereinbarung der Aufstockung nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf im bisherigen Umfang bestehen werde (hier: verneint).

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.09.2015 - 2 Ca 8940/14 - abgeändert:

2. 3.