LAG Köln - Urteil vom 04.03.2015
11 Sa 751/14
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 135/14

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund Vergütung aus Haushaltsmitteln für eine befristete Beschäftigung

LAG Köln, Urteil vom 04.03.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 751/14

DRsp Nr. 2015/15090

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund Vergütung aus Haushaltsmitteln für eine befristete Beschäftigung

Zu den Anforderungen an eine Haushaltsmittelbefristung sowie zur Befristung wegen eines vorübergehenden Arbeitskräftebedarfs

Eine Haushaltsmittelbefristung i.S. von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Die Haushaltsmittel im Haushaltsplan müssen mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht und für die Vergütung eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Insbesondere muss es sich um Tätigkeiten handeln, die nicht dauerhaft, sondern nur zeitweilig anfallen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2014 - 15 Ca 135/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.