LAG Hamm - Urteil vom 19.02.2016
16 Sa 984/15
Normen:
BGB § 611; BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 524/15

Wirksamkeit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch dreiseitigen Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber und einer Transfergesellschaft

LAG Hamm, Urteil vom 19.02.2016 - Aktenzeichen 16 Sa 984/15

DRsp Nr. 2017/15294

Wirksamkeit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch dreiseitigen Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber und einer Transfergesellschaft

Ein Arbeitsvertrag, durch den ein im Wege des Betriebsübergangs gem. § 613a BGB begründetes Arbeitsverhältnis beendet und ein neues Arbeitsverhältnis mit einer Transfergesellschaft vereinbart wird, ist auch dann wirksam, wenn die bisherige Arbeitgeberin im Eingangstext und der Unterschriftenleiste des Vertrages fälschlicherweise als "GmbH" und nicht als "GmbH & Co. KG" bezeichnet wird.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 19.05.2015 - 2 Ca 524/15 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 613a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit eines dreiseitigen, auf einen Wechsel in eine Transfergesellschaft gerichteten Vertrages.

Der Kläger war seit dem 08.03.2007 als Maschinenführer bei der M GmbH zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 3.485,89 € beschäftigt. Am 01.10.2014 wurde über das Vermögen der M GmbH das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Zum Sachwalter der Gläubiger wurde Herr Rechtsanwalt Q ernannt.