FG Düsseldorf - Urteil vom 20.11.2018
13 K 3285/17 F
Normen:
AO § 355 Abs. 1; AO § 183 Abs. 1 S. 1; VwZG § 8; AO § 125;

Wirksamkeit der Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden an einen ausgeschiedenen Gesellschafter; Bestandskraft wegen verspätet eingelegtem Einspruch; Bekanntgabe der Feststellungsbescheide an den Verfahrensbevollmächtigten; Heilung eines etwaigen Bekanntgabemangels; Kein besonders schwerwiegender Schätzungsfehler

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 13 K 3285/17 F

DRsp Nr. 2020/1975

Wirksamkeit der Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden an einen ausgeschiedenen Gesellschafter; Bestandskraft wegen verspätet eingelegtem Einspruch; Bekanntgabe der Feststellungsbescheide an den Verfahrensbevollmächtigten; Heilung eines etwaigen Bekanntgabemangels; Kein besonders schwerwiegender Schätzungsfehler

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

AO § 355 Abs. 1; AO § 183 Abs. 1 S. 1; VwZG § 8; AO § 125;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Feststellungsbescheide für die Jahre 2007 bis 2009, die nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft an ihn in seiner Funktion als Verfahrensbevollmächtigter der Gesellschaft bekannt gegeben wurden, wirksam bekannt gegeben sind oder ob zur Wirksamkeit eine Einzelbekanntgabe an ihn hätte erfolgen müssen. Streitig ist des Weiteren, ob die betreffenden Feststellungsbescheide nichtig sind.

Der Kläger war bis Juni 2009 an der Personengesellschaft "A,B,C & Partner......" (künftig: Beigeladene) beteiligt. In den Feststellungserklärungen der Beigeladenen für die Streitjahre 2007 bis 2009 war als gemeinsame Empfangsbevollmächtigte Partner B (künftig B) bezeichnet.