Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Feststellungsbescheide für die Jahre 2007 bis 2009, die nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft an ihn in seiner Funktion als Verfahrensbevollmächtigter der Gesellschaft bekannt gegeben wurden, wirksam bekannt gegeben sind oder ob zur Wirksamkeit eine Einzelbekanntgabe an ihn hätte erfolgen müssen. Streitig ist des Weiteren, ob die betreffenden Feststellungsbescheide nichtig sind.
Der Kläger war bis Juni 2009 an der Personengesellschaft "A,B,C & Partner......" (künftig: Beigeladene) beteiligt. In den Feststellungserklärungen der Beigeladenen für die Streitjahre 2007 bis 2009 war als gemeinsame Empfangsbevollmächtigte Partner B (künftig B) bezeichnet.
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