Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 02.09.2015, Az. 1 HK
In Ergänzung von Ziff. 1 des vorbezeichneten Urteils wird gegen die Beklagte zu 1) zusätzlich festgestellt, dass in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten vom 17.03.2014 folgender Beschluss wirksam gefasst worden ist:
zu TOP 9 lit. b):
Herr Ulrico A. B. wird als Geschäftsführer und auch im Sinne von § 46 Nr. 8 GmbHG als besonderer Vertreter der Gesellschaft beauftragt, die unter TOP 9 lit. a) dargestellten Schadensersatzansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. Herr B. darf in diesem Zusammenhang Rechtsanwälte für die GmbH beauftragen. Er ist insbesondere befugt, in diesem Zusammenhang Prozessvollmacht für die Gesellschaft zu erteilen sowie Mandats- und Honorarvereinbarungen abzuschließen.
2. 3. 4.
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