OLG München - Endurteil vom 23.02.2017
23 U 4888/15
Normen:
GmbHG § 46 Nr. 8;
Fundstellen:
DB 2017, 1443
GmbHR 2017, 476
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 02.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen O 1308/14

Wirksamkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die Gesellschafterversammlung einer GmbH

OLG München, Endurteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen 23 U 4888/15

DRsp Nr. 2017/2839

Wirksamkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die Gesellschafterversammlung einer GmbH

Eine GmbH kann auch einen ihrer Geschäftsführer als besonderen Vertreter für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Mitgesellschafter bestellen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 02.09.2015, Az. 1 HK O 1308/14, in der durch Beschluss vom 11.01.2016 berichtigten Fassung abgeändert wie folgt:

In Ergänzung von Ziff. 1 des vorbezeichneten Urteils wird gegen die Beklagte zu 1) zusätzlich festgestellt, dass in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten vom 17.03.2014 folgender Beschluss wirksam gefasst worden ist:

zu TOP 9 lit. b):

Herr Ulrico A. B. wird als Geschäftsführer und auch im Sinne von § 46 Nr. 8 GmbHG als besonderer Vertreter der Gesellschaft beauftragt, die unter TOP 9 lit. a) dargestellten Schadensersatzansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. Herr B. darf in diesem Zusammenhang Rechtsanwälte für die GmbH beauftragen. Er ist insbesondere befugt, in diesem Zusammenhang Prozessvollmacht für die Gesellschaft zu erteilen sowie Mandats- und Honorarvereinbarungen abzuschließen.

2. 3. 4.