LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.06.2020
8 Sa 192/19
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1751/18

Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Angestellten in einem Biopharmaunternehmen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 192/19

DRsp Nr. 2020/15804

Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Angestellten in einem Biopharmaunternehmen

1. Stützt sich der Arbeitgeber zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung auf den rein innerbetrieblichen Umstand einer gestaltenden Unternehmerentscheidung, so muss er nachvollziehbar darlegen, durch wen, wann und mit welchem Inhalt eine solche Entscheidung getroffen wurde, dass er seinen Entschluss umgesetzt hat und wie sich dies auf Dauer auf welche Beschäftigungsmöglichkeiten in welchem Umfang ausgewirkt hat. 2. Für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung spricht zunächst die Vermutung, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt ist und kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Den Arbeitnehmer trifft deshalb die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die fragliche innerbetriebliche Maßnahme in diesem Sinne offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.