Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 06.11.2019 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung und einen hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs sowie den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2) aufgrund eines (Teil-)Betriebsübergangs.
Der am 22.04.1993 geborene Kläger ist seit dem 01.09.2010 war er bei der Beklagten zu 1) als Prozesstechniker tätig und bezog zuletzt eine monatliche Vergütung in Höhe von 4.653,00 Euro brutto.
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