FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.10.2003 7 K 2029/02
Normen:
EStG (1997) § 26b § 9 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 362 Abs. 1 § 80 § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; LStH 2000 H 41;
Wirksamkeit der Einspruchsrücknahme bei Ehegatten; Umzugskosten als neue Tatsache; Grobes Verschulden; Ablehnung Änderung Einkommensteuerbescheid und Einkommensteuer 2000
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.10.2003 - Aktenzeichen 7 K 2029/02
DRsp Nr. 2004/4041
Wirksamkeit der Einspruchsrücknahme bei Ehegatten; Umzugskosten als neue Tatsache; Grobes Verschulden; Ablehnung Änderung Einkommensteuerbescheid und Einkommensteuer 2000
1. Die Rücknahme eines von zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam eingelegten Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid erfordert eine klare und unmissverständliche Erklärung beider Ehegatten. Eine in der "Wir-Form" abgefasste, aber nur von einem Ehegatten unterzeichnete Einspruchsrücknahme wirkt nur für den unterzeichnenden Ehegatten, wenn der andere Ehegatte wegen eines Auslandsaufenthaltes von der Rücknahme keine Kenntnis hatte, eine Bevollmächtigung ausdrücklich verneint und die Rücknahme auch nicht (nachträglich) genehmigt hat.2. Einem steuerlichen Laien ist zuzubilligen, aus seiner Sicht das Mögliche zu tun, um die begehrte Änderung des Steuerbescheides zu erreichen. Eine Genehmigung der Einspruchsrücknahme durch den anderen Ehegatten (Leitsatz 1) ist daher nicht darin zu sehen, dass er zu einem späteren Zeitpunkt (erneut) die Änderung des Steuerbescheides beantragt.
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