BFH - Beschluss vom 12.06.2015
III B 81/14
Normen:
FGO § 72 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1268
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 V 1418/14

Wirksamkeit der Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme einer Beschwerde

BFH, Beschluss vom 12.06.2015 - Aktenzeichen III B 81/14

DRsp Nr. 2015/13142

Wirksamkeit der Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme einer Beschwerde

1. NV: Stellt der BFH das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision nach Rücknahme der Beschwerde ein, ist das Verfahren fortzusetzen und über die Wirksamkeit der Rücknahme sowie gegebenenfalls über die Sache selbst zu entscheiden, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO die Unwirksamkeit der Rücknahme der Beschwerde geltend macht. 2. NV: Die Rücknahme der Beschwerde kann als Prozesshandlung grundsätzlich weder widerrufen noch in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen angefochten werden. 3. NV: Erklärt ein rechtskundiger Prozessvertreter die Rücknahme der Beschwerde kommt ein Widerruf der Rücknahme der Beschwerde ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Wiederaufnahmegrund i.S. der §§ 579, 580 ZPO gegeben ist oder die Rücknahme auf einem offenkundigen Versehen beruht.

1. Die Rücknahme einer Beschwerde ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und kann auch nicht angefochten werden. 2. Ein Widerruf der Rücknahme der Beschwerde kommt allenfalls ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Wiederaufnahmegrund i.S. von §§ 579, 580 ZPO gegeben ist oder die Rücknahme auf einem offenkundigen Versehen beruht.

Tenor