OLG Stuttgart - Beschluss vom 02.11.2018
8 W 312/18
Normen:
GBO § 39; GBO § 40; BGB § 172; BGB § 173;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 568
NotBZ 2019, 275
ZEV 2019, 110
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, vom 30.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen GRG

Wirksamkeit der Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld aufgrund einer transmortalen Vollmacht nach Versterben des Vollmachtgebers

OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.11.2018 - Aktenzeichen 8 W 312/18

DRsp Nr. 2019/466

Wirksamkeit der Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld aufgrund einer transmortalen Vollmacht nach Versterben des Vollmachtgebers

1. Im Grundbuchverfahren wird der einer transmortalen Vollmacht innewohnende Rechtsschein nicht dadurch zerstört, dass der Bevollmächtigte in einer dem Grundbuchamt vorgelegten Urkunde erklärte, gesetzlicher Erbe des Vollmachtgebers geworden zu sein.2. Die Eintragung einer von einem transmortal Bevollmächtigten nach dem Ableben des Vollmachtgebers bewilligten Finanzierungsgrundschuld setzt nicht die Voreintragung des Erben voraus.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg - Grundbuchamt - vom 30.07.2018 (Az.: RAV046 GRG 805 / 2018) aufgehoben.

2.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

Normenkette:

GBO § 39; GBO § 40; BGB § 172; BGB § 173;

Gründe

I.

Der am 09.03.2018 verstorbene, im Grundbuch zusammen mit seinem Bruder, dem Beteiligten zu 1, als Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes eingetragene XXX hatte seinen Söhnen, den Beteiligten zu 2 und 4, am 24.10.2011 eine notariell beglaubigte Vollmacht erteilt, welche - ausdrücklich mit Wirkung über den Tod hinaus - auch die Vermögenssorge umfasste.