1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 09.01.2015 - Az. 42 HK
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 167.680,84 EUR.
A.
Die Parteien streiten um Abfindungsansprüche nach Einziehung des von der Klägerin an der Beklagten gehaltenen Geschäftsanteils.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
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