OLG Dresden - Urteil vom 09.03.2016
13 U 135/15
Normen:
GmbHG § 34; GmbHG § 50 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 09.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen O 363/06

Wirksamkeit der Einziehung eines Geschäftsanteils an einer GmbH

OLG Dresden, Urteil vom 09.03.2016 - Aktenzeichen 13 U 135/15

DRsp Nr. 2019/4554

Wirksamkeit der Einziehung eines Geschäftsanteils an einer GmbH

Der Beschluss, durch den ein Gesellschaftsanteil an einer GmbH eingezogen wird, ist nichtig, wenn bereits bei der Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus dem freien, die Kapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann. Reicht das ausschließlich nach Buchwerten ermittelte freie Vermögen nicht aus, so ist die Gesellschaft gehalten, ihre stillen Reserven zu realisieren.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 09.01.2015 - Az. 42 HK O 363/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 167.680,84 EUR.

Normenkette:

GmbHG § 34; GmbHG § 50 Abs. 3;

Gründe:

A.

Die Parteien streiten um Abfindungsansprüche nach Einziehung des von der Klägerin an der Beklagten gehaltenen Geschäftsanteils.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.