OLG Brandenburg - Urteil vom 04.08.2020
6 U 100/17
Normen:
GmbHG § 30 Abs. 1; GmbHG § 34 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 14/16

Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.08.2020 - Aktenzeichen 6 U 100/17

DRsp Nr. 2020/13247

Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils

1. Ein Gesellschafterbeschluss betreffend die Einziehung eines Geschäftsanteils ist nichtig, wenn bei dessen Fassung feststeht, dass ein daraufhin fällig werdender Abfindungsanspruch des negativ betroffenen Gesellschafters (Einziehungsentgelt) nicht aus freiem, das Stammkapital nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann. 2. Der Abfindungsbetrag bei Einziehung eines Geschäftsanteils bemisst sich nach dem vollen wirtschaftlichen Wert des eingezogenen Geschäftsanteils, soweit der Gesellschaftsvertrag keine davon abweichende, seine Höhe beschränkende Abfindungsklausel enthält. 3. Macht der ausgeschlossene Gesellschafter gerichtlich die Unwirksamkeit des Einziehungsbeschlusses mit der Begründung geltend, die zu zahlende Abfindung könne nicht aus dem freien Vermögen der Gesellschaft aufgebracht werden, so ist er darlegungs- und beweispflichtig hinsichtlich des Vermögens der Gesellschaft und der daraus folgenden Höhe des Abfindungsanspruchs.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.08.2017 verkündete Urteil des Landgerichtes Neuruppin - Kammer für Handelssachen - (6 O 14/16) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Klägerinnen zu je 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.