OLG Brandenburg - Urteil vom 09.09.2020
4 U 30/20
Normen:
GmbHG § 21 Abs. 1; GmbHG § 21 Abs. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 2322
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 13/19

Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-GeschäftsanteilsErfüllung der Pflicht zur Leistung der Stammeinlage bei Hin-und-Her-Zahlen des Geldbetrages

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.09.2020 - Aktenzeichen 4 U 30/20

DRsp Nr. 2020/13635

Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils Erfüllung der Pflicht zur Leistung der Stammeinlage bei Hin-und-Her-Zahlen des Geldbetrages

1. Die Erfüllung der Einlagepflicht eines GmbH-Gesellschafters setzt voraus, dass der geleistete Einlagebetrag dem Vermögen der Gesellschaft endgültig und uneingeschränkt zu deren freier Verfügung zugeflossen ist. Hieran fehlt es, wenn der gezahlte Einlagebetrag bereits sechs Tage nach Eingang der Gesellschaft fast vollständig wieder entzogen wird. Ein solches Hin-und-Her-Zahlen begründet die Vermutung, dass bereits beim Hinzahlen das alsbaldige Zurückzahlen beabsichtigt war, was der Annahme eines endgültigen und vollwertigen Vermögenszuflusses entgegen steht. 2. Zwar ist der gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Kaduzierungsverfahren zu beachten, wenn zwei oder mehrere Gesellschafter einlagesäumig sind. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz lässt jedoch nicht die Pflicht des betroffenen Gesellschafters entfallen, seine Einlageschuld zu erfüllen.