OLG Dresden - Urteil vom 12.01.2017
8 U 332/16
Normen:
AktG § 278; AktG § 182; AktG § 54 Abs. 2; AktG § 54 Abs. 3; AktG § 27 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AG 2018, 277
NZI 2018, 199
ZIP 2017, 2355
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 156/14

Wirksamkeit der Erbringung von Barmitteln zur Erhöhung des Grundkapitals aus der Ausschüttung von Gewinnen

OLG Dresden, Urteil vom 12.01.2017 - Aktenzeichen 8 U 332/16

DRsp Nr. 2017/8220

Wirksamkeit der Erbringung von Barmitteln zur Erhöhung des Grundkapitals aus der Ausschüttung von Gewinnen

Zur Einbringung von Gewinnausschüttungsansprüchen im Wege einer verdeckten Sacheinlage bei der Kapitalerhöhung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.

Auch wenn die objektiven Voraussetzungen einer verdeckten Sacheinlage hinsichtlich der Erbringung der Bareinlagepflicht im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus Gewinnausschüttungen vorliegt, greift § 27 Abs. 3 S. 1 AktG gleichwohl nicht ein, wenn eine auf die Erbringung einer verdeckten Sacheinlage gerichtete Abrede zwischen den an der Kapitalerhöhung beteiligten Personen nicht festgestellt werden kann.

1. Auf die Berufung der Beklagten 1) bis 3) wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 04.02.2016 - 44 HK O 156/14 - unter Aufhebung des Kostenausspruchs dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten 1) bis 3) jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Beklagtenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: