OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.04.2017
24 U 19/16
Normen:
BGB § 164; BGB § 168;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 16/15

Wirksamkeit der Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 24 U 19/16

DRsp Nr. 2018/17808

Wirksamkeit der Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht

1. Eine Vollmacht kann grundsätzlich nicht beliebig unwiderruflich ausgestaltet werden, weil in diesem Fall der Vollmachtgeber gebunden ist und nicht mehr entscheiden kann, sondern dem Willen des Bevollmächtigten unterworfen ist. Daher muss die Unwiderruflichkeit in dem der Vollmacht zugrunde liegenden Kausalverhältnis begründet sein, demzufolge die Vollmacht den mindestens gleichwertigen Interessen des Bevollmächtigten oder eines Dritten, dem gegenüber der Bevollmächtigte z.B. als Treuhänder verpflichtet ist, dient. Ohne ein der Vollmacht zugrunde liegendes Kausalverhältnis gibt es keinen rechtfertigenden Grund, den Vollmachtgeber an den einseitig erklärten Ausschluss des Widerrufsrechts zu binden. 2. Eine Treuhandabrede ist jedenfalls dann kein die Unwiderruflichkeit der Vollmacht rechtfertigendes Kausalverhältnis, wenn sie erst fünf Jahre nach Erteilung der Vollmacht getroffen worden ist. 3. Im Falle der Unzulässigkeit der Unwiderruflichkeit einer Vollmacht ist allein die Unwiderruflichkeitsklausel als nichtig anzusehen und nicht gem. § 139 BGB die gesamte Vollmachterteilung.

Tenor