KG - Beschluss vom 04.04.2017
6 U 130/15
Normen:
BGB § 172 Abs. 1; BGB § 172 Abs. 2; BGB § 192 Abs. 5; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; MB/KT § 1 Abs. 3; MB/KT § 11; MB/KT § 15 Abs. 1b;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 351/14

Wirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung einer Rückgewährpflicht von Krankentagegeld für den Fall des Erhalts einer Berufsunfähigkeitsrente

KG, Beschluss vom 04.04.2017 - Aktenzeichen 6 U 130/15

DRsp Nr. 2017/5830

Wirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung einer Rückgewährpflicht von Krankentagegeld für den Fall des Erhalts einer Berufsunfähigkeitsrente

1. Die nach den Versicherungsbedingungen vorgesehene Rückgewährpflicht von Krankentagegeld für den Fall des Erhalts von Berufsunfähigkeitsrente für den gleichen Leistungszeitraum ist nicht deshalb unwirksam, weil ein ausdrücklicher Hinweis fehlt, dass die Rückgewährpflicht auch dann besteht, wenn die Berufsunfähigkeitsrente rückwirkend gezahlt wird. Der Versicherungsnehmer, der für identische Zeiträume sowohl Krankentagegeld als auch Berufsunfähigkeitsrente geltend gemacht hat, ist insoweit nicht schutzwürdig, weil er sich (vgl. BGHZ 117, 92 ff., Rn. 30) nicht sowohl "vorübergehend" in keiner Weise für unfähig gehalten haben kann, seine berufliche Tätigkeit auszuüben (also arbeitsunfähig gemäß § 1 Abs. 3 MB/KT), als auch "auf nicht absehbare Zeit" (zu mindestens 50 �rufsunfähig gemäß § 15 Abs. 1 b) MB/KT). 2. Die Krankentagegeldversicherung soll nur den Schaden ausgleichen, der im Falle von Arbeitsunfähigkeit durch Verdienstentgang entsteht, nicht aber Schäden, die darauf beruhen, dass eine wegen Berufsunfähigkeit gezahlte Rente einen Verdienstausfall nicht in der Höhe abdeckt, wie es die Krankentagegeldzahlungen vermöchten (vgl. BGH, a. a. O.).