BFH - Beschluss vom 21.05.2014
IX B 153/13
Normen:
FGO § 62 Abs. 6 Satz 2;
Fundstellen:
AO-StB 2014, 235
BFH/NV 2014, 1391
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 158/12

Wirksamkeit der Klagerücknahme durch den vollmachtlosen Vertreter

BFH, Beschluss vom 21.05.2014 - Aktenzeichen IX B 153/13

DRsp Nr. 2014/10638

Wirksamkeit der Klagerücknahme durch den vollmachtlosen Vertreter

1. NV: Der vollmachtlose Vertreter kann die Klage zurücknehmen. 2. NV: Will der angeblich Vertretene verhindern, dass der vollmachtlose Vertreter die Klage zurücknimmt, muss er der weiteren Prozessführung ausdrücklich widersprechen; aus der Bezahlung der Gerichtskosten ergibt sich dies nicht.

Hat das Finanzgericht einen bislang ohne Vollmacht agierenden Vertreter vorläufig zur Prozessführung zugelassen, indem es ihn aufgefordert hat, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, so ist der vollmachtlosen Vertreter auch befugt, die von ihm namens des Klägers erhobene Klage wieder zurückzunehmen (BFH – IIIR 228/94 – 21.12.1994).

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 6 Satz 2;

Gründe

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.