FG Saarland - Urteil vom 21.01.2004
1 K 452/02
Normen:
FGO § 72 ; EStG § 10d Abs. 3 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
EFG 2004, 578

Wirksamkeit der Klagerücknahme; fehlerhafter Hinweis; außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung; Verlustfeststellung 1997

FG Saarland, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 1 K 452/02

DRsp Nr. 2004/3037

Wirksamkeit der Klagerücknahme; fehlerhafter Hinweis; außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung; Verlustfeststellung 1997

1. Die Rechtsprechung zur Verfahrensfortsetzung bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Klagerücknahme wird durch § 321 a ZPO nicht berührt. 2. Eine Klagerücknahme, die aufgrund eines fehlerhaften Hinweises des Gerichts erklärt wird, ist unwirksam.

Normenkette:

FGO § 72 ; EStG § 10d Abs. 3 ; ZPO § 321a ;

Tatbestand:

Am 12. Juli 2002 hat der Kläger persönlich gegen eine Reihe von Steuerbescheiden, alle in Form der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2002 Klage erhoben, u.a. auch gegen die Bescheide zur Einkommensteuer 1996 bis 1998 (1 K 314/02) und die das anhängige Verfahren betreffenden einkommensteuerlichen Verlustfeststellungsbescheide 1995 bis 1998 (Bl. 1).

Mit Schreiben vom 17. Juli 2002 forderte der Vorsitzende den Kläger auf, zur Zulässigkeit der Klage Stellung zu nehmen (Bl. 5):

Normalerweise sind die Verlustfeststellungsbescheide Folgebescheide zu den Einkommensteuerbescheiden. Deshalb bestehen gegen die Zulässigkeit ihrer gesonderten Anfechtung Bedenken (s. hierzu das Verfahren wegen Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Bezüglich der Verlustfeststellung zum 31. Dezember 1995 liegt kein entsprechendes Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1995 vor.