OLG Karlsruhe - Urteil vom 25.10.2016
8 U 122/15
Normen:
GmbHG § 51 Abs. 3; GmbHG § 48 Abs. 1; GmbHG § 47 Abs. 1; BGB § 622 Abs. 5; BGB § 310 Abs. 3 Nr.1; BGB § 306; BGB § 305 Nr.1;
Fundstellen:
GmbHR 2017, 295
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 5/15

Wirksamkeit der Koppelung des Bestandes des Anstellungsvertrages eines GmbH-Geschäftsführers an die Abberufung als Geschäftsführer

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2016 - Aktenzeichen 8 U 122/15

DRsp Nr. 2017/152

Wirksamkeit der Koppelung des Bestandes des Anstellungsvertrages eines GmbH-Geschäftsführers an die Abberufung als Geschäftsführer

1. Eine Koppelungsvereinbarung in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag mit einer GmbH, die die sofortige Beendigung des Anstellungsvertrages mit Zugang der Bekanntgabe des Abberufungsbeschlusses vorsieht, ist unwirksam.2. Handelt es sich bei der Koppelungsvereinbarung um eine von der Gesellschaft gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung, kann sie nicht (geltungserhaltend) einschränkend dahin ausgelegt werden, dass die Beendigung des Anstellungsvertrages nicht sofort nach Bekanntgabe des Widerrufs der Geschäftsführerbestellung, sondern erst nach Ablauf der sich aus dem Gesetz ergebenden Mindestkündigungsfrist eintritt (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 29.05.1089 - II ZR 220/88 -, [...] Rn. 17 f.).3. Ein wirksamer Beschluss einer GmbH kann auch dadurch konkludent gefasst werden, dass sich die Gesellschafter in einer Universalversammlung über die fragliche Maßnahme unzweifelhaft einig sind und dies nach außen - etwa durch sofortige Umsetzung der Maßnahme - zum Ausdruck bringen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 08.07.2015 (4 O 5/15 KfH) im Kostenpunkt aufgehoben und in Urteilstenor Nr. 4 wie folgt abgeändert:

Die Widerklage wird abgewiesen.

II. III. IV. V.