I. Die damals noch zusammenlebenden Erinnerungsgegner begehrten im Verfahren 3 V 4028/98 die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1985 bis 1990, die auf einem Bericht der Steuerfahndung xxx beruhten. Zuvor hatte der Erinnerungsführer die zunächst bei ihm beantragte, aber nicht begründete Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Auch nachdem der Prozessbevollmächtigte den Antrag im gerichtlichen Aussetzungsverfahren näher begründet hatte, blieb der Erinnerungsführer bei seiner Auffassung, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht erkennbar seien.
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