FG Köln - Beschluss vom 23.06.2004
10 Ko 6574/03
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 3 ; FGO § 139 Abs. 1 ; FGO § 145 ; FGO § 137 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1626

Wirksamkeit der Kostengrundentscheidung im AdV-Verfahren trotz Nichterbringung der Sicherheitsleistung

FG Köln, Beschluss vom 23.06.2004 - Aktenzeichen 10 Ko 6574/03

DRsp Nr. 2004/12239

Wirksamkeit der Kostengrundentscheidung im AdV-Verfahren trotz Nichterbringung der Sicherheitsleistung

1. Die tatsächliche Erbringung oder Nichterbringung der Sicherheitsleistung durch den Antragsteller eines gerichtlichen Aussetzungsverfahrens hat auf die Wirksamkeit der Kostengrundentscheidung des Aussetzung gewährenden Gerichts keinen Einfluss mehr. 2. Die Kostenverteilung im Aussetzungsverfahren wird durch die Anordnung und Höhe einer Sicherheitsleistung nicht beeinflusst; vielmehr fallen die Kosten in vollem Umfang dem Finanzamt zur Last.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 3 ; FGO § 139 Abs. 1 ; FGO § 145 ; FGO § 137 ;

Tatbestand:

I. Die damals noch zusammenlebenden Erinnerungsgegner begehrten im Verfahren 3 V 4028/98 die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1985 bis 1990, die auf einem Bericht der Steuerfahndung xxx beruhten. Zuvor hatte der Erinnerungsführer die zunächst bei ihm beantragte, aber nicht begründete Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Auch nachdem der Prozessbevollmächtigte den Antrag im gerichtlichen Aussetzungsverfahren näher begründet hatte, blieb der Erinnerungsführer bei seiner Auffassung, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht erkennbar seien.