Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2017 –
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.
Der Kläger ist seit dem 15.05.2014 bei der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 12.05.2014 (Bl. 8 f. d. A). beschäftigt, zuletzt in der Funktion als Restaurantleiter.
Das Arbeitsverhältnis war belastet, die Beklagte hielt dem Kläger seit Herbst 2016 Schlechtleistungen vor und mahnte ihn mit Schreiben vom 20.03.2017 (Bl. 80 d. A.) ab. In der Zeit vom 31.03.2017 bis zum 20.04.2017 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 29.04.2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2017 (Bl. 11 d. A.).
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