OLG Brandenburg - Urteil vom 22.01.2020
7 U 95/18
Normen:
HGB § 89a;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 31.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 39/17

Wirksamkeit der Kündigung des Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 7 U 95/18

DRsp Nr. 2021/8548

Wirksamkeit der Kündigung des Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund

Eine einfache Verletzung der dem Handelsvertreter obliegende Marktforschungs- und Informationspflicht rechtfertigt ohne vorhergehende Abmahnung nicht die außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.05.2018 verkündete Teilurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

HGB § 89a;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag.