1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 18.09.2015 - - teilweise abgeändert und festgestellt, dass das für die Zeit vom 11.08.2014 bis 17.06.2016 begründete Vertragsverhältnis der Parteien über den 17.03.2015 hinaus ungekündigt fortbesteht.
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