LAG Hamm - Urteil vom 28.04.2023
19 Sa 1153/22
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 28.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 255/22

Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 28.04.2023 - Aktenzeichen 19 Sa 1153/22

DRsp Nr. 2024/6979

Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 28. Oktober 2022 - 1 Ca 255/22 - teilweise abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 2. Mai 2022 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Wirksamkeit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung der Beklagten.

Der am 23. Dezember 1973 geborene, geschiedene Kläger ist seit dem 1. April 2019 bei der Beklagten als Teamleiter mit einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 4.500,00 € beschäftigt. Er ist Vorgesetzter von etwa 65 Beschäftigten, einschließlich drei Schichtführerinnen und etwa 20 Leiharbeitnehmern. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. In ihrem Betrieb ist kein Betriebsrat gebildet.

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