I. Die Berufung der Kläger gegen das am 15.08.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam -
A. betreffend den Feststellungsantrag zu 3) - die Kapitallebensversicherung der Klägerin zu 2) mit der Police Nr. 6.3 441 942.93 - gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen und
B. im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last.
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