OLG Köln - Urteil vom 07.02.2020
19 U 118/19
Normen:
BGB § 134; EU-Blocking-VO Art. 5 Abs. 1; AWV § 82 Abs. 2; AWV § 7;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 505/18

Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung von Telekommunikationsverträgen mit einem iranischen Teilnehmer

OLG Köln, Urteil vom 07.02.2020 - Aktenzeichen 19 U 118/19

DRsp Nr. 2020/6883

Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung von Telekommunikationsverträgen mit einem iranischen Teilnehmer

Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO und §§ 7, 82 Abs. 1 AWV stehen der nach deutschem Recht ohne Begründung möglichen ordentlichen Kündigung von Verträgen mit einem iranischen Vertragspartner nicht entgegen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.05.2019 (10 O 505/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, verurteilt, die zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Verträge zu der Kundennummer **********, betreffend die Produkte

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Produkt A mit der Rufnummer 0000/00000001 bis zum 17.01.2020,

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Produkt B mit der Rufnummer 0000/00000002 bis zum 28.12.2019,

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Produkt C mit der Rufnummer 0000/00000003 bis zum 18.07.2020 und

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Produkt D mit der Rufnummer 0000/00000004 bis zum 01.12.2020

zu erfüllen, indem die den jeweiligen Verträgen bzw. Produkten zugrundeliegenden Leitungen freigeschaltet bleiben.

2.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.05.2019 () zurückgewiesen.

3. 4. 5.