LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.07.2016
15 Sa 1130/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2165/14

Wirksamkeit der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Paketzustellers wegen Nichtabführens von vereinnahmten Nachnahme-Beträgen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.07.2016 - Aktenzeichen 15 Sa 1130/15

DRsp Nr. 2017/9154

Wirksamkeit der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Paketzustellers wegen Nichtabführens von vereinnahmten Nachnahme-Beträgen

Orientierungssätze: Einzelfall einer nach Beweisaufnahme wirksamen ordentlichen Tatkündigung

Die Nichtabführung eines durch einen Paketzusteller vereinnahmten Nachnahme-Betrages rechtfertigt auch ohne vorherige Abmahnung die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber hinreichend zu erkennen gegeben hat, dass er auch eine einmalige Nichtabführung von Geldern nicht hinnehmen wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Juli 2015 - 3 Ca 2165/14 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird der Tenor des Urteils klarstellend wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26. November 2014 nicht außerordentlich fristlos, sondern erst zum 30. Juni 2015 aufgelöst worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug noch um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

1. 2. 3. 1. 2.