OLG München - Endurteil vom 27.03.2017
21 U 3903/15
Normen:
BGB § 104; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 426; ZPO § 167;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 40 O 1210/15

Wirksamkeit der Prozessführung bei fehlender ProzessfähigkeitWirksamkeit einer VorsorgevollmachtVoraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs unter Gesamtschuldnern von Darlehensverpflichtungen

OLG München, Endurteil vom 27.03.2017 - Aktenzeichen 21 U 3903/15

DRsp Nr. 2018/11409

Wirksamkeit der Prozessführung bei fehlender Prozessfähigkeit Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs unter Gesamtschuldnern von Darlehensverpflichtungen

1. Eine fehlende Prozessfähigkeit einer Partei wird bei ordnungsgemäßer Bevollmächtigung durch die Genehmigung des Bevollmächtigten überwunden. 2. Unabhängig von einem beginnenden demenziellen Syndrom ist die Erteilung einer Vollmacht zur Abwendung einer Betreuung wirksam, wenn der Betroffene die Vollmacht ohne fremde Willensbeeinflussung und im grundsätzlichen Bewusstsein ihrer Bedeutung erteilt hat (hier: bejaht). 3. Ein Ausgleichsanspruch unter gesamtschuldnerisch haftenden Darlehensschuldnerinnen besteht nicht, wenn zumindest stillschweigend die Abrede getroffen wurde, dass die wirtschaftlich stärkere Schuldnerin die zur Finanzierung vermieteter Immobilien eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten grundsätzlich allein tilge und die andere Schuldnerin allenfalls bei erfolgreichem wirtschaftlichen Engagement im Bereich der kreditfinanzierten Immobilien für "ihre" Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag einstehen konnte und sollte. 4. Der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern entsteht mit Begründung der Gesamtschuld und unterliegt einer einheitlichen Verjährung.

Tenor

1. 2. 3. 4.