BFH - Beschluss vom 19.02.2019
II B 85/17
Normen:
AO § 123 Satz 4; ZPO § 184 Abs. 2 Satz 3, § 189; FGO § 5 Abs. 3 Satz 2, § 53, § 62 Abs. 4, § 69, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3, Satz 4, § 105 Abs. 1 Satz 2, Satz 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 404
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 621/16

Wirksamkeit der Urteilszustellung bei Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten ohne Wohnanschrift im InlandAnforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen in der Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 19.02.2019 - Aktenzeichen II B 85/17

DRsp Nr. 2019/4878

Wirksamkeit der Urteilszustellung bei Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten ohne Wohnanschrift im Inland Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen in der Nichtzulassungsbeschwerde

1. NV: Die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, an den nicht zugestellt werden kann, genügt nicht den Anforderungen des § 53 Abs. 3 Satz 1 FGO. 2. NV: Der Vertretungszwang gilt auch für die Beschwerdebegründung. Der Prozessbevollmächtigte muss die volle Verantwortung für die Begründung der Beschwerde übernehmen. 3. NV: Die Darlegung von Zulassungsgründen erfordert ein Mindestmaß an Klarheit, Geordnetheit und Verständlichkeit.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 9. Mai 2017 2 K 621/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 123 Satz 4; ZPO § 184 Abs. 2 Satz 3, § 189; FGO § 5 Abs. 3 Satz 2, § 53, § 62 Abs. 4, § 69, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3, Satz 4, § 105 Abs. 1 Satz 2, Satz 4;

Gründe

I.