1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9. Dezember 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - Az.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 58.750 € festgesetzt.
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