OLG München - Endurteil vom 09.03.2017
23 U 2601/16
Normen:
BGB § 134; BGB § 780; BGB § 781; HGB § 89 Abs. 2 S. 1; HGB § 89a Abs. 1 S. 2; HGB § 92 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 1335/15

Wirksamkeit der Vereinbarung der Rückzahlbarkeit langfristiger, erheblicher Provisionsvorschusszahlungen bei einer Kündigung durch den Handelsvertreter

OLG München, Endurteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 23 U 2601/16

DRsp Nr. 2017/6845

Wirksamkeit der Vereinbarung der Rückzahlbarkeit langfristiger, erheblicher Provisionsvorschusszahlungen bei einer Kündigung durch den Handelsvertreter

Orientierungssätze: Eine nach § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB unzulässige Beschränkung der Kündigungsfreiheit zulasten des Handelsvertreters kann auch dann vorliegen, wenn an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, die Vertragsbeendigung erschwerende finanzielle Nachteile geknüpft werden. Das kann bei Vertragsklauseln der Fall sein, die eine Rückzahlung langfristiger, erheblicher Provisionsvorschusszahlungen bei einer Kündigung durch den Handelsvertreter vorsehen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19.05.2016, Az. 41 O 1335/15, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesen Urteilen jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 780; BGB § 781; HGB § 89 Abs. 2 S. 1; HGB § 89a Abs. 1 S. 2; HGB § 92 Abs. 2;

Entscheidungsgründe

I.

1. 2.