LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.09.2020
7 Sa 333/19
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 4
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 17/19

Wirksamkeit der verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Monteurs im Gleisbau wegen angeblich unrichtiger Tatsachenbehauptungen im Kündigungsschutzprozess

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.09.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 333/19

DRsp Nr. 2020/15903

Wirksamkeit der verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Monteurs im Gleisbau wegen angeblich unrichtiger Tatsachenbehauptungen im Kündigungsschutzprozess

1. Stellt der Arbeitnehmer in einem Gerichtsverfahren mit dem Arbeitgeber leichtfertig Tatsachenbehauptungen auf, deren Unhaltbarkeit auf der Hand liegt, kann dies die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, womöglich sogar die außerordentliche, rechtfertigen. 2. Insbesondere kann ein Arbeitnehmer sich für die bewusste Behauptung unwahrer Tatsachen nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen. 3. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass gerade Erklärungen im laufenden Gerichtsverfahren, etwa einem Kündigungsschutzprozess, durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers gedeckt sein können. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Parteien zur Verteidigung von Rechten schon im Hinblick auf das rechtliche Gehör alles vortragen dürfen, was als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozesserheblich sein kann.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 23. Mai 2019, Az. 5 Ca 17/19, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

1. 2. 3. 1. 2.