KG - Beschluss vom 24.04.2018
22 W 63/17
Normen:
GmbHG § 4a; GmbHG § 53; GmbHG § 69 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 99 AR 4599/17

Wirksamkeit der Verlegung des Sitzes einer aufgelösten GmbH

KG, Beschluss vom 24.04.2018 - Aktenzeichen 22 W 63/17

DRsp Nr. 2018/12385

Wirksamkeit der Verlegung des Sitzes einer aufgelösten GmbH

Die eine Satzungsänderung erfordernde Sitzverlegung einer aufgelösten GmbH kommt nur dann in Betracht, wenn sie nicht dem Wesen der auf Abwicklung gerichteten Liquidation widerspricht. Davon ist in der Regel auszugehen, weil sie ein Auffinden der Gesellschaft für die Gesellschaftsgläubiger erschwert.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG § 4a; GmbHG § 53; GmbHG § 69 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die am 12. Juli 2006 gegründete Gesellschaft ist seit dem 5. Oktober 2016 im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen, eine am 17. Februar 2017 beschlossene Auflösung der Gesellschaft ist am 13. März 2017 in das Register eingetragen worden.

Mit einer elektronischen und notariell beglaubigten Anmeldung vom 10. April 2017 hat der Liquidator die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Ziffer 2 durch Beschluss vom gleichen Tag mit dem Hinweis angemeldet, der Sitz sei von Frankfurt am Main nach Berlin verlegt. Zugleich hat er eine neue inländische Geschäftsanschrift in Berlin angegeben.