OLG München - Endurteil vom 15.02.2017
7 U 3280/16
Normen:
ZPO § 139; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 705; HGB § 105 Abs. 3; HGB § 161 Abs. 2; AktG § 249 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 04.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 23141/15

Wirksamkeit der Verpflichtung der Gesellschafter eines Filmfonds zur Zahlung ihrer (Rest-)PflichteinlageRechtsfolgen eines Ladungsmangels

OLG München, Endurteil vom 15.02.2017 - Aktenzeichen 7 U 3280/16

DRsp Nr. 2017/6052

Wirksamkeit der Verpflichtung der Gesellschafter eines Filmfonds zur Zahlung ihrer (Rest-)Pflichteinlage Rechtsfolgen eines Ladungsmangels

1. Ein Ladungsmangel bei der Einladung zu einer Gesellschafterversammlung führt nicht zur Nichtigkeit, wenn er das Abstimmungsergebnis unter keinen Umständen beeinflussen konnte, nämlich wenn es gerade auf die Stimme des nicht geladenen Gesellschafters nicht ankam. 2. Ein Ladungsmangel ist im Wege einer Feststellungsklage geltend zu machen. Ist dies bislang unterblieben, so kann der Gesellschafter sich auf die Nichtigkeit des gefassten Beschlusses nicht berufen. 3. Ein Gesellschafterbeschluss, durch den die Gesellschafter verpflichtet werden, den Rest ihrer Pflichteinlage, der ursprünglich mit Ausschüttungen verrechnet werden sollte, bar einzuzahlen, kann mit der Mehrheit der Stimmen gefasst werden, da keine neue Zahlungsverpflichtung begründet, sondern nur eine bestehende modifiziert wird.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 04.07.2016, Az. 34 O 23141/15, abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 7.200,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.11.2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

2.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. 4.