OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.01.2019
25 Wx 53/18
Normen:
UmwG § 99 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2020, 27
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 04.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VR 2169

Wirksamkeit der Verschmelzung zweier Vereine

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 25 Wx 53/18

DRsp Nr. 2019/5890

Wirksamkeit der Verschmelzung zweier Vereine

1. § 99 UmwG steht der Verschmelzung zweier Vereine auch dann entgegen, wenn die Satzung zwar ausdrücklich die Auflösung des Vereins im Wege der Verschmelzung nicht ausschließt, einzelne Satzungsbestimmungen einer Verschmelzung jedoch sinngemäß entgegenstehen. 2. Dies kann der Fall sein, wenn die Satzung vorsieht, dass im Falle der Auflösung das Vermögen des Vereins einem anderen Rechtsträger anheimfällt, der nicht mit dem aufnehmenden Verein identisch ist. 3. Eine solche Bestimmung in der Satzung des übertragenden Vereins steht der Verschmelzung jedoch dann nicht entgegen, wenn die Bestimmung des Anfallberechtigten allein dem Zweck dient, gegenüber dem Finanzamt den Nachweis der Gemeinnützigkeit zu führen und der übernehmende Rechtsträger ebenfalls ein gemeinnütziger Rechtsträger ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 04.07.2018 - Az. VR 2169 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister gemäß der Anmeldung vom 06.03.2018, UR-Nr. ....., unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 €