Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.06.2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Die gemäß §§ 382 Abs. 3, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg; sie ist unbegründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht zu Recht die Anmeldung des Antragstellers betreffend die Eintragung der Vorstandsänderung aufgrund der Vorstandwahl in der Mitgliederversammlung vom ...2017 zurückgewiesen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|