OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.01.2019
7 W 72/18
Normen:
BGB § 32;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 14.06.2018

Wirksamkeit der Wahl des Vorstands eines VereinsRechtsfolgen der Nichtladung eines Teils der Mitglieder

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.01.2019 - Aktenzeichen 7 W 72/18

DRsp Nr. 2019/7153

Wirksamkeit der Wahl des Vorstands eines Vereins Rechtsfolgen der Nichtladung eines Teils der Mitglieder

1. Die Wirksamkeit der Wahl des Vorstands eines Vereins durch die Mitgliederversammlung setzt gem. § 32 BGB die ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung voraus. 2. Die Nichtladung eines Teils der Mitglieder ist ein Einberufungsmangel, der einen Nichtigkeitsgrund begründet. Das gilt ungeachtet der Tatsache, dass ein Teil der nicht geladenen Mitglieder möglicherweise nicht stimmberechtigt war, da auch diese Einfluss auf die Willensbildung der Mitgliederversammlung hätten nehmen können.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.06.2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 32;

Gründe:

Die gemäß §§ 382 Abs. 3, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg; sie ist unbegründet.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht zu Recht die Anmeldung des Antragstellers betreffend die Eintragung der Vorstandsänderung aufgrund der Vorstandwahl in der Mitgliederversammlung vom ...2017 zurückgewiesen.