OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.02.2017
19 U 190/16
Normen:
ZPO § 189; ZPO § 233; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 17/16

Wirksamkeit der Zustellung des Urteils an den nicht mehr mandatierten früheren Prozessbevollmächtigten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.02.2017 - Aktenzeichen 19 U 190/16

DRsp Nr. 2017/2259

Wirksamkeit der Zustellung des Urteils an den nicht mehr mandatierten früheren Prozessbevollmächtigten

Bei fehlerhafter Zustellung des Gerichts an einen nicht mehr bevollmächtigten Rechtsanwalt einer Partei wird der Zustellungsmangel geheilt, wenn der Rechtsanwalt eine Kopie an den Prozessvertreter der Partei weiterleitet und das Original der beglaubigten Abschrift behält.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 17.08.2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden - Aktenzeichen: 1 O 17/16 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 189; ZPO § 233; ZPO § 520 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Kläger haben sich erstinstanzlich zunächst durch die Rechtsanwaltskanzlei A vertreten lassen. Diese hat dem Landgericht gegenüber mit am 21.03.2016 eingegangenem Schriftsatz angezeigt, die Kläger nicht mehr anwaltlich zu vertreten. Spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2016 hat der nunmehrige Klägervertreter die Vertretung der Kläger übernommen. Das am 17.08.2016 verkündete Urteil des Landgerichts hat dieses jedoch an die Kanzlei A zugestellt, das dortige Empfangsbekenntnis datiert vom 24.08.2016.

Mit Schreiben vom 25.08.2016 hat Rechtsanwalt A das Urteil des Landgerichts in Kopie an den Klägervertreter übersandt.