Die Berufung der Kläger gegen das am 17.08.2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden - Aktenzeichen:
Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.
I.
Die Kläger haben sich erstinstanzlich zunächst durch die Rechtsanwaltskanzlei A vertreten lassen. Diese hat dem Landgericht gegenüber mit am 21.03.2016 eingegangenem Schriftsatz angezeigt, die Kläger nicht mehr anwaltlich zu vertreten. Spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2016 hat der nunmehrige Klägervertreter die Vertretung der Kläger übernommen. Das am 17.08.2016 verkündete Urteil des Landgerichts hat dieses jedoch an die Kanzlei A zugestellt, das dortige Empfangsbekenntnis datiert vom 24.08.2016.
Mit Schreiben vom 25.08.2016 hat Rechtsanwalt A das Urteil des Landgerichts in Kopie an den Klägervertreter übersandt.
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