BFH - Urteil vom 14.07.2009
VIII R 22/08
Normen:
BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; FGO § 45 Abs. 1 S. 1; FGO § 45 Abs. 3; FGO § 54 Abs. 2; ZPO § 222 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 46/07

Wirksamkeit der Zustimmung zur Sprungsklage gem. § 45 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Urteil vom 14.07.2009 - Aktenzeichen VIII R 22/08

DRsp Nr. 2009/25406

Wirksamkeit der Zustimmung zur Sprungsklage gem. § 45 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; FGO § 45 Abs. 1 S. 1; FGO § 45 Abs. 3; FGO § 54 Abs. 2; ZPO § 222 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragte beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) die Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Nachdem das FA dem Begehren des Klägers entsprochen hatte, setzte es mit Verwaltungsakt vom 24. Januar 2007 für die Erteilung der Auskunft eine Gebühr in Höhe von 121 EUR gemäß § 89 Abs. 3 der Abgabenordnung -- AO -- (in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007) fest. Grundlage der Gebührenberechnung war der Ansatz des gesetzlichen Mindestgegenstandswerts von 5.000 EUR.

Dagegen erhob der Kläger mit am 9. Februar 2007 beim Finanzgericht (FG) eingegangen Schriftsatz Sprungklage, die dem FA am 5. März 2007 zugestellt wurde. Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass die der Gebührenfestsetzung zugrunde liegenden Regelungen der AO gegen Verfassungsrecht verstießen. Am 19. April 2007 ging ein Schriftsatz des FA vom 17. April 2007 bei Gericht ein. Darin machte die Behörde Ausführungen zur Sache und stimmte zugleich der Sprungklage zu.