FG Köln - Urteil vom 16.10.2003
7 K 1371/01
Normen:
EGV Art. 59 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GewStG § 8 Nr. 7 S. 1 ;

Wirksamkeit des § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG

FG Köln, Urteil vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 7 K 1371/01

DRsp Nr. 2003/15322

Wirksamkeit des § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG

Die Anwendung des § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG verstößt im Falle eines inländischen nicht gewerbesteuerpflichtigen Vermieters oder Verpächters auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 26.10.1999, BStBl II 1999, 851 nicht gegen gemeinschaftsrechtliche oder verfassungsrechtliche Rechtsgrundsätze.

Normenkette:

EGV Art. 59 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GewStG § 8 Nr. 7 S. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte im Streitjahr 1998 zu Recht eine Hinzurechnung der Hälfte der von der Klägerin in diesem Jahr gezahlten Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden und im fremden Eigentum stehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß § 8 Nr. 7 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) vorgenommen hat.

Das Einzelunternehmen ... hat im Wege der Betriebsverpachtung sein bewegliches Anlagevermögen an die Klägerin verpachtet